Rn 6

Ein Versäumnisurteil kommt nicht in Betracht, wie aus § 388 folgt. In der Regel wird mündlich zu verhandeln sein (idealiter gleich in der Sitzung, in der der Zeuge das Zeugnisverweigerungsrecht behauptet). Wenn vertagt werden muss, so ist zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit der Zeuge als Partei des Zwischenstreits zu laden (Jena MDR 18, 1078 [BGH 08.03.2018 - V ZR 238/17] Rz 24; Zö/Greger § 387 Rz 3). Ein schriftliches Verfahren gem § 128 II kommt nur mit Zustimmung des Zeugen in Frage; hiervon wird, wenn der Zeuge anwaltlich nicht vertreten ist, angesichts der uU nicht einfachen Rechtsfragen abzuraten sein.

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