Rn 15

Gegen die Zwischenentscheidung findet die sofortige Beschwerde gem § 567 I Nr 1 statt, bei landgerichtlichen Entscheidungen aber nur, wenn sie nicht im Berufungsrechtszug ergangen sind (›im ersten Rechtszug‹, § 567 I). Das Zwischenurteil ist vAw gem § 317 I zuzustellen; hiermit beginnt die 2-Wochen-Frist des § 569 I 1, 2 zu laufen. Beschwerdeberechtigt ist der im Zwischenstreit unterlegene Zeuge, der unterlegene Beweisführer (also die Partei, die den Zeugen gem § 373 benannt hat und sein Zeugnisverweigerungsrecht in Abrede stellt), und lediglich im Fall des § 399 Hs 2 (s.o. Rn 3) der Gegner des Beweisführers.

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