Rn 5

Von der Erklärung des Zeugen sind die Parteien zu benachrichtigen, damit sie ihr weiteres prozessuales Verhalten darauf einstellen können, zB damit sie Erklärungen gem § 387 I abgeben oder anderweitige Zeugen benennen können. Die erneute Benennung desselben Zeugen ist nur dann beachtlich, wenn die Partei Anhaltspunkte dafür darlegt, dass in einem (ggf erneuten) Termin der Zeuge nicht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wird (BGH NJW-RR 87, 445 [BGH 18.11.1986 - IVa ZR 99/85]; Dresd NJW-RR 18, 871 [OLG Dresden 27.03.2018 - 4 U 1611/17] Rz 13); ein Fall des § 398 ist dies dann nicht (§ 398 Rn 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge