Rn 3

Sachdienlich ist es, die Ausnahme des § 385 I Nr 1 auch auf die Fälle zu erstrecken, in denen das Rechtsgeschäft gerade nicht zustandegekommen ist, so dass der Zeuge auch über die – im Ergebnis gescheiterten – Vorverhandlungen aussagen muss, insb aber über die Tatsache, dass das – zB von einer Partei behauptete – Rechtsgeschäft eben nicht errichtet wurde (Musielak/Voit/Huber § 385 Rz 2); wenn schon der Zeuge über den Erfolg der Errichtung aussagen müsste, ist es vom Zweck der Norm her nicht verständlich, warum er nicht ebenso über deren Scheitern aussagen können soll.

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