Rn 14

Sachgerecht ist es daher, eine Beschwerde nach § 380 III als Antrag auf Aufhebung von Maßnahmen gem § 381 I 3 auszulegen (vgl § 380 Rn 14). Ausschließlich beim Fall des § 380 III bleibt es dagegen dann, wenn der Zeuge schon vor dem Termin einen Entschuldigungsgrund vorgetragen hat und nunmehr mit der Beschwerde – nur – dies erneut geltend macht (Musielak/Voit/Huber § 380 Rz 7). Nach Auffassung des BFH (BFHE 218, 17 [BFH 09.07.2007 - I B 55/07]) kann aber, wenn die Voraussetzungen des § 381 I 3 nicht vorliegen (dort: weil die Nachträglichkeit der Entschuldigung nicht hinreichend glaubhaft entschuldigt war), die Verspätung nicht über § 380 III umgangen werden; vielmehr soll dann auch die Beschwerde gem § 380 III unbegründet sein.

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