Rn 14

Trägt der Zeuge iSd § 381 I zur Entschuldigung oder zur Glaubhaftmachung der unverschuldeten Verspätung Umstände nachträglich vor, so sind bereits getroffene Maßnahmen wieder aufzuheben, was aus Sicht des Zeugen zu demselben – gewünschten – Ergebnis führt wie eine erfolgreiche Beschwerde nach § 380 III. Daher ist eine Beschwerde nach § 380 III zunächst als Antrag auf Aufhebung von Maßnahmen gem 381 I 3 auszulegen (KG MDR 22, 720, Rz 4f), es sei denn, der Zeuge hätte schon vor dem Termin einen Entschuldigungsgrund vorgetragen und machte nun mit der Beschwerde dies erneut geltend (Musielak/Voit/Huber § 380 Rz 7). Nach Auffassung des BFH (BFHE 218, 17 [BFH 09.07.2007 - I B 55/07]) darf der Zeuge aber nur dann sowohl gem § 380 als auch gem § 381 nachträglich Entschuldigungsgründe vorbringen, wenn er glaubhaft macht, dass es ihm nicht möglich war, diese Gründe schon im Vorfeld des Verhandlungstermins vorzubringen.

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