Rn 9

Auch ein entschuldbarer Irrtum des Zeugen über die Pflicht zum Erscheinen trotz Kenntnis von der Ladung kann einen genügenden Grund darstellen; zuvor obliegt es aber dem Zeugen, bei Gericht nachzufragen, ob er der Ladung nachzukommen hat (BFH 10.10.07 – IV B 119/06, Rz 9). Steht dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, so berechtigt ihn dies nur dann zum Fernbleiben, wenn er sich hierauf schon vor dem Termin berufen hat, § 386 III (BFHE 216, 500 [BFH 07.03.2007 - X B 76/06]).

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