Rn 6

Andere Gründe entschuldigen den Zeugen dann, wenn ihm angesichts der Umstände eine Teilnahme am Termin nicht zugemutet werden konnte, zB wegen einer Erkrankung (LSG München 15.4.09 – L 2 B 400/08 AS, Rz 13), die auch durch eine kurzfristige medikamentöse Einstellung nicht soweit gelindert werden kann, dass der Zeuge vor Gericht erscheinen könnte, oder Quarantäne (Zö/Greger § 381 Rz 3; sogar die bloße Angst des Zeugen vor einer Ansteckung soll ausreichen, Brandbg MDR 21, 962 [OLG Stuttgart 08.04.2021 - 19 W 11/21] – Corona). Arbeitsunfähigkeit ist dabei nicht gleichbedeutend mit der für eine Entschuldigung erforderlichen Reise- und Verhandlungsunfähigkeit (LSG München 24.2.10 – L 2 KR 372/09 B Rz 11); die Vorlage einer bloßen privatärztlichen AU-Bescheinigung oder einer Bescheinigung ohne Diagnose und ohne Feststellung zu einem krankhaften Befund stellt daher keine genügende Entschuldigung dar (BFH 10.5.12 – III B 223/11, Rz 9; KG FamRZ 21, 698; Saarbr OLGRSaarbr 2007, 464, Rz 15; aA BayVGH 20.3.18 – 5 C 17.2208 Rz 13). Bescheinigt dagegen ein Arzt dem Zeugen Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit, so soll dies als Entschuldigung ausreichen (Frankf 11.5.16 – 8 W 69/15, Rz 16).

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