Rn 12

Für den Zeugen eröffnet § 380 III die sofortige Beschwerde (§ 567 I) gegen Beschlüsse nach § 380 I und II. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Beschl durch den ersuchten oder beauftragten Richter erlassen wurde; in diesem Fall ist gegen dessen Maßnahme zunächst die befristete Erinnerung (§ 573) und erst gegen die Entscheidung des Prozessgerichts Beschwerde einzulegen (Zö/Greger § 380 Rz 9; § 400 Rz 5). Ein Anwaltszwang besteht in jedem Fall nicht, §§ 569 III Nr 3, 78 V (BayVGH 20.3.18 – 5 C 17.2208 Rz 6; aA BFH 13.4.16 – V B 42/16 Rz 2). Eine Rechtsmittelbelehrung ist dem Zeugen gem § 232 zu erteilen; unterbliebt dies, ist dem Zeugen bei Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Oldenburg MDR 17, 171 Rz 9). Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst (Oldbg MDR 17, 171, Rz 25), weil über die Kosten des Beschwerdeführers im Urteil zu befinden ist.

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