Rn 11

Wird von einer Partei ein Vorschuss angefordert, obwohl sie von der Vorschusspflicht befreit ist (zB weil ihr PKH bewilligt ist), ist Gegenvorstellung und trotz § 355 II auch Beschwerde (§ 127) statthaft (Karlsr NJW-RR 2012, 1478 [OLG Karlsruhe 06.08.2012 - 18 WF 145/12], Rz 8 mwN). Ansonsten bleibt der von einer unrichtigen Anforderung nach § 379 benachteiligten Partei nur die Anfechtung des ergangenen Urteils. Lediglich die als unrichtig empfundene Entschädigung eines Zeugen oder SV ist gem § 66 GKG anzugreifen, nicht dagegen die Anforderung des Vorschusses an sich, weil insoweit § 379 eine abschließende Regelung darstellt. Eine Beschwerde gegen die Vorschussanforderung ist somit grds nicht statthaft (BGH NJW-RR 09, 1433, Rz 8; Ulrich BauR 09, 1217, 1219; Stuttg MDR 18, 1272 Rz 4), aber regelmäßig in eine Gegenvorstellung umzudeuten und als solche inhaltlich zu behandeln ist (BGH NJW 19, 3456 [BGH 24.09.2019 - VIII ZR 289/18], Rz 23; Bremen OLGR Bremen 07, 922: Verwerfung der Beschwerde als unstatthaft und gleichzeitige Anweisung an die Vorinstanz, auf die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde die Anforderung des Vorschusses aufzuheben). Anfechtbar ist hingegen die Anforderung eines Vorschusses iRd § 16 I FamGKG (Frankf 27.6.22 – 6 WF 81/22, Rz 11).

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