Rn 14

Die Verwertung einer schriftlichen Aussage eines potentiellen Zeugen im Wege des Urkundsbeweises kommt in Betracht, wenn eine derartige Aussage bereits vorprozessual vorliegt, und wenn die Parteien mit dieser Verwertung einverstanden sind (Zö/Greger § 377 Rz 11), also keinen förmlichen Beweisantrag auf Vernehmung der Auskunftsperson gerade in ihrer Eigenschaft als Zeuge stellen (s.o. § 373 Rn 20). Die Verwertung der Niederschrift einer Zeugenaussage aus einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises ist zulässig, vermag die Vernehmung dieser Person als Zeugen aber nicht zu ersetzen, wenn eine Partei diese gegenbeweislich beantragt (BGH NJW 22, 3147, Rz 26). Zulässig ist die Verlesung weiter dann, wenn die Vorinstanz von der Würdigung der Aussage und der Glaubhaftigkeit des Zeugen ganz abgesehen hat und wenn der persönliche Eindruck vom Zeugen nicht entscheidungserheblich ist (BGH VersR 22, 527 Rz 9). In der Berufungsinstanz kann ein Zeugenbeweis durch die Verwertung der Niederschrift der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung nur ersetzt werden, wenn der persönliche Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung hinterließ oder bei einer erneuten Vernehmung hinterlassen würde, für die Würdigung seiner Aussage nicht entscheidend ist (BGH 25.10.22 – VI ZR 382/21, Rz 10 = MDR 23, 118).

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