1. Persönlich.

 

Rn 9

Zunächst muss der Zeuge persönlich in der Lage sein, schriftlich Stellung zu nehmen. Wenngleich ein bestimmtes Mindestalter hierfür nicht vorzuschreiben ist (Zö/Greger § 377 Rz 8), so kommt für ein Verfahren gem § 377 III doch nur eine Auskunftsperson in Betracht, die sich schriftlich auszudrücken versteht.

2. Sachlich.

 

Rn 10

Wie schon § 375, stellt auch § 377 III eine Abkehr von der unmittelbaren Beweisaufnahme dar. Wenngleich die früher im Gesetz enthaltene Beschränkung des schriftlichen Verfahrens auf die Mitteilung von Tatsachen, die in Aufzeichnungen enthalten sind, entfallen ist, zeigt dieses Bsp doch, dass nur ein relativer enger Kreis von Fragen für § 377 III in Betracht kommt, nämlich die Auskunft über Umstände, die weitgehend objektivierbare Tatsachen betreffen, bei denen es auf die individuelle Erkenntnisfähigkeit des Zeugen (die das Gericht nur im persönlichen Umgang beurteilen könnte) nicht ankommt, und bei denen Rückfragen und Vorhaltungen des Gerichts (§ 396 II) sowie Fragen der Parteien (§ 397 I) voraussichtlich nicht zu erwarten sind. In der Praxis wird sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage das zusätzliche Problem stellen, zuverlässig auszuschließen, dass nicht auch andere Personen als der benannte Zeuge, insb Parteien, an der Entstehung der schriftlichen Aussage mitgewirkt haben.

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