Rn 9

Vom SV unterscheidet der Zeuge sich dadurch, dass der Zeuge über von ihm wahrgenommene Tatsachen berichtet und das Gericht dadurch in die Lage versetzt, Tatsachen festzustellen, während der – im Gegensatz zum Zeugen austauschbare – SV mittels des von ihm einzusetzenden Fachwissens das Gericht dabei berät, wie anderweit (zB durch Zeugenaussagen oder durch Ermittlung durch den SV selbst) festgestellte Tatsachen zu beurteilen sind (BGH NJW 13, 3570 [BGH 09.10.2013 - VIII ZR 224/12] Rz 20). Hieraus folgt, dass auch der sachverständige Zeuge (§ 414) Zeuge, nicht SV ist, mit dem einzigen Unterschied, dass die Wahrnehmung der relevanten Tatsachen durch diesen Zeugen aufgrund seiner besonderen Sachkunde erfolgt ist (Zö/Greger § 414 Rz 1). Auch der sachverständige Zeuge soll also Wahrnehmungen bekunden; ein von einer Partei außergerichtlich beauftragter SV, der sich mit den Wertungen des Gerichtssachverständigen auseinandersetzen soll, selbst aber keine für einen Zeugenbeweis relevanten Wahrnehmungen gemacht hat, kann deshalb nicht als sachverständiger Zeuge in den Prozess eingeführt werden (Kobl VersR 10, 204). Sein (Privat-)Gutachten ist vielmehr – wie stets (BGH WM 09, 1957, 1959; vgl auch vor §§ 402 ff Rn 8) – lediglich als qualifizierter Parteivortrag zu behandeln.

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