Rn 16

Vereitelt ein Dritter dagegen den Augenschein (etwa in dem Fall, dass nach Beendigung eines Mietvertrages über Mängel der Mietwohnung nach einem Eigentümerwechsel gestritten wird und der nunmehrige Eigentümer den Zutritt verwehrt), ist § 371 III schon nach seinem Wortlaut nicht anzuwenden. Das Verhalten des Dritten kann einer Partei allenfalls dann zugerechnet werden, wenn er in ihrem Einvernehmen oder auf ihre Weisung handelt (Musielak/Voit/Huber § 371 Rz 20). Anderenfalls ist der Beweisführer – bei Vorliegen eines materiell-rechtlichen Anspruchs (zB aus §§ 454 II, 809 f BGB, § 471 I HGB) – auf die Klage gem § 371 II, 429 oder auf die Anregung an das Gericht, nach § 144 II 1 vorzugehen, zu verweisen. Für die Klage des Beweisführers kann und sollte das Gericht eine Frist setzen gem § 356 (Musielak/Voit/Huber § 371 Rz 19).

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