Rn 11

Unter einem elektronischen Dokument ist eines zu verstehen, dass ›nur elektronisch lesbar ist‹ (Musielak/Voit/Huber § 371 Rz 11; umfassend s hierzu Ory/Weth-Müller jurisPK-ERV Bd 2, 1. Aufl, §§ 371 ff). § 371 I 2 stellt klar, dass ein elektronisches Dokument mittels Augenscheins und nicht als Urkunde in den Prozess einzuführen ist. Dies liegt darin begründet, dass – anders als die Urkunde – das elektronische Dokument gerade nicht ohne technische Hilfsmittel eingesehen und etwa verlesen werden kann. Der Regelung des § 371 I 2 unterfallen bspw Screenshots, also Bildschirmausdrucke aus dem Internet (Kobl 2.10.14 – 6 U 1127/13 Rz 21); es ist also die fragliche Seite in der Verhandlung aufzurufen und zu betrachten (Musielak/Voit/Huber § 371 Rz 12). Auch verbundene Datenquellen, also Daten aus Systemen, auf die die Elektronik des Anwenders zugreift, können Beweismittel sein und über ein geeignetes Speichermedium vorgelegt werden (Fries AnwBl 2018, 86, 88).

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