Rn 1

Während §§ 363, 364 regeln, auf welchem Weg Beweise im Ausland zu erheben sind, betrifft § 369 die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, unter denen der im Ausland erhobene Beweis verwertet werden kann. Die Vorschrift folgt dem Grundsatz, dass sich die Förmlichkeiten der Beweisaufnahme nach dem Recht bestimmen, das für die ausführende Behörde gilt (lex fori). Dieses Prinzip liegt etwa auch Art 9 I HBÜ, Art 14 I HÜZ und Art 10 II EuBVO zugrunde. Die Verwertung und Würdigung des Beweises ist jedoch nach deutschem Recht vorzunehmen (vgl etwa Bremen NJW-RR 09, 876, 877 [OLG Bremen 20.01.2009 - 4 UF 99/08]; BGH NJW 00, 3088, 3089 für die Verpflichtung, einen Zeugen persönlich anzuhören oder auf eine ergänzende Befragung hinzuwirken, um dessen Glaubwürdigkeit beurteilen zu können).

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