Rn 1

Die Vorschrift regelt ausschnittsweise Verfahrensfragen, die die Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter betreffen. Der ersuchte Richter gehört im Gegensatz zum beauftragten Richter einem auswärtigen Gericht an. § 362 betrifft nur die Beweisaufnahme vor einem inländischen Gericht. Zur Beweisaufnahme im Ausland s § 363. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen in Abweichung vom Unmittelbarkeitsgrundsatz die Beweisaufnahme einem anderen Gericht überantwortet werden kann, ergeben sich dagegen aus § 355 I 2 und den dort in Bezug genommenen besonderen gesetzlichen Bestimmungen (§ 355 Rn 6).

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