Rn 2

Der Vorsitzende wählt auf der Grundlage des vom Prozessgericht zu erlassenden Beweisbeschlusses den Richter aus dem Kreis der dem Spruchkörper angehörigen Richter nach seinem Ermessen aus. Er ist allerdings bei überbesetzten Spruchkörpern auf die Richter beschränkt, die nach der kollegiumsinternen Geschäftsverteilung mit der Sache befasst sind (BGH NJW 18, 1261 [BGH 25.01.2018 - V ZB 191/17] Rz 8). Dabei muss er den Richter nicht namentlich bezeichnen, sondern kann auch eine abstrakte Bezeichnung wählen, insb den ›Berichterstatter‹ benennen, sofern der Beauftragte dadurch hinreichend eindeutig festgelegt wird. Er kann dabei auch den Termin zur Beweisaufnahme bestimmen. In der Regel wird dies aber dem beauftragten Richter überlassen. Ob auch der Einzelrichter einen anderen Richter seines Kollegiums mit der Beweisaufnahme beauftragen kann, ist zu bezweifeln, da § 361 ersichtlich von einem Kollegialgericht ausgeht (so wohl auch MüKoZPO/Heinrich Rz 3; aA Zö/Greger Rz 2; s.a. Frankf FamRZ 87, 737f). Voraussetzung ist ein zwingend vom Prozessgericht zu erlassender Beweisbeschluss, auch ein ändernder Beschl (s aber § 360 Rn 7), der die Delegation der Beweisaufnahme auf einen beauftragten Richter vorsieht (BGHZ 86, 104, 111). Die Vorschussanforderung obliegt ebenfalls dem Prozessgericht und nicht dem Vorsitzenden (§ 379). Wird der beauftragte Richter sogleich im Beweisbeschluss und damit nicht vom Vorsitzenden, sondern vom Kollegium benannt, bleibt dies folgenlos. Den Parteien erwachsen daraus keine Rechtsnachteile.

 

Rn 3

Umstritten ist, ob der Vorsitzende bei Verhinderung des beauftragten Richters in jedem Fall einen anderen Richter bestimmen muss (MüKoZPO/Heinrich Rz 4) oder ob dieser ohne weiteres durch den Vertreter oder Amtsnachfolger ersetzt wird, sofern der Vorsitzende keine abweichende Bestimmung trifft (St/J/Berger Rz 3; Musielak/Voit/Stadler 2). Da die Verhinderungsregelungen auch diesen Fall erfassen, wird von letzterem auszugehen sein.

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