Rn 1

Die Vorschrift soll das Ziel der ZPO fördern, den Rechtsstreit möglichst in einem Termin zu erledigen (§ 272 I), indem sie den Erlass von Beweisbeschlüssen bereits vor der ersten mündlichen Verhandlung zulässt und hierfür das Mündlichkeitsprinzip lockert. Insoweit ergänzt es die vorbereitenden Maßnahmen gem § 273 und ermöglicht Beweisaufnahmen im Haupt- oder frühen ersten Termin. Darüber hinaus können die Beweise nach S 2 sogar schon vor der mündlichen Verhandlung erhoben werden, so dass deren Ergebnisse im Haupttermin zur Verfügung stehen.

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