Rn 9

Ein Beschl, mit dem eine Beibringungsfrist gesetzt wird, ist für beide Seiten unanfechtbar. Ist die Frist so lange bemessen, dass sie praktisch zu einer Aussetzung des Verfahrens führt, ist jedoch eine Beschwerde entspr § 252 zuzulassen (MüKoZPO/Heinrich Rz 14; Bremen NJW 69, 1908, 1909; aA Frankf NJW 63, 912, 913). Hingegen dürfte eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer beantragten Fristsetzung nach § 355 II ausgeschlossen sein (Celle NJW-RR 00, 1166; aA MüKoZPO/Heinrich Rz 14; St/J/Berger Rz 15). Wird hingegen ein Beweis aufgrund einer fehlerhaften Anwendung des § 356 nicht erhoben, sei es, weil die an sich erforderliche Fristsetzung unterblieben ist, sei es, weil die Frist zu kurz bemessen war, um das Hindernis beseitigen zu können, rechtfertigt dieser Verfahrensfehler die Anfechtung des Endurteils. Regelmäßig wird das gegen § 356 verstoßende Übergehen von Beweisanträgen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, sofern diese entscheidungserheblich sind (BVerfG NJW-RR 04, 1150; 94, 700 [BVerfG 19.01.1994 - 1 BvR 1919/92]). Es steht daher auch die Nichtzulassungsbeschwerde offen (vgl § 543 Rn 19; BGH NJW 17, 2354 Rz 10; GrundE 16, 1207 Rz 9, 13). Bei nicht anfechtbaren Endentscheidungen ist vor Einlegen der Verfassungsbeschwerde Gehörsrüge gem § 321a zu erheben.

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