Rn 8

Ist die Frist verstrichen, ist der Beweis nicht mehr zu erheben, ohne dass das Gericht dies androhen müsste, §§ 230, 231. Dies gilt auch dann, wenn die Partei kein Verschulden trifft (hM, BGH NJW 89, 227, 228; aA Sass MDR 1985, 96, 99). Unter den Voraussetzungen des § 531 II ist aber eine Nachholung in der Berufung möglich (Bremen ZEV 10, 480, 481 [OLG Bremen 10.12.2009 - 5 U 31/09]). Nur wenn das Verfahren durch die doch noch mögliche Beweiserhebung nicht verzögert wird, ist sie durchzuführen (Naumbg Urt v 23.3.10 – 12 U 131/09, Rz 15 – juris). Andere zulässige Beweismittel oder Erkenntnismöglichkeiten sind dadurch jedoch nicht ausgeschlossen und vom Gericht zu nutzen, ehe es in der Sache abschließend entscheidet (BGH NJW 07, 2122, 2123 [BGH 20.03.2007 - VI ZR 254/05]). Ebenso ist das Ergebnis einer Beweiserhebung zu verwerten, dem ein an sich nach § 356 ausgeschlossener Beweis zugrunde liegt.

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