Rn 7

Die Fristsetzung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen vAw durch Beschl des Gerichts, ohne dass ihm insoweit Ermessen eingeräumt ist (BGH LM § 823 [Dc] Nr 89 Bl 3). Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, § 128 IV. Eine Verfügung nur des Vorsitzenden reicht nicht aus (BGH NJW 98, 2368, 2369). Der Beschl ist den Parteien zuzustellen, § 329 II 2. Adressat der Fristsetzung ist unbeschadet der Beweislast immer die beweisführende Partei (BGH NJW 84, 2039). Die Frist muss unter Wahrung auch der Interessen der Gegenseite an einer zügigen Verfahrenserledigung so bemessen werden, dass die beweisführende Partei das Hindernis erfolgreich beheben kann (BGH GrundE 16, 1207 Rz 13). Sie ist nach § 222 iVm §§ 187 ff BGB zu berechnen und kann verlängert oder verkürzt werden, § 224. Die Fristsetzung kann auch dahin gehen, dem Gericht mitzuteilen, wann die Vernehmung eines im Ausland lebenden Zeugen möglich sein wird (BGH 21.5.08 – III ZR 194/07).

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