Gesetzestext

 

Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.

 

Rn 1

Die Vorschrift hat ihren Hauptanwendungsbereich verloren, seit Art 176 EGBGB die Außerkurssetzung von Inhaberpapieren verbietet. Anwendung findet sie noch, wenn Inhaberpapiere nach § 806 BGB in Namenspapiere umgeschrieben wurden. Der Gläubiger kann in diesem Fall wählen, ob die Papiere nach § 822 verwertet werden oder die Rückverwandlung in Inhaberpapiere erfolgen soll. Für die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist der Rechtpfleger zuständig (§ 20 I Nr 17 RpflG).

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