Rn 5

Erweist sich das Versäumnisurteil im Ergebnis als richtig, ist es aufrechtzuerhalten. Die Entscheidung nach § 343 kann auf anderen rechtlichen Erwägungen als das Versäumnisurteil beruhen (Stadler/Jarsumbek JuS 06, 34, 35). Dasselbe gilt, wenn das Versäumnisurteil ergänzt oder dessen Tenor aus Gründen der Klarstellung neu gefasst werden muss (Köln NJW 76, 113 [OLG Köln 18.09.1975 - 1 U 24/75]). Soweit der Anspruch nur tw besteht, muss das Versäumnisurteil in dem für begründet erkannten Umfang aufrechterhalten werden (Brandbg Rpfleger 01, 487, 488 [OLG Brandenburg 23.04.2001 - 8 Wx 12/01]).

 

Rn 6

Wird die Klage dagegen statt nach § 330 als unbegründet, nunmehr durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen, ist das Versäumnisurteil aufzuheben und insgesamt neu zu tenorieren. Ebenso ist es, wenn der Inhalt der Verurteilung des Bekl im Urt nach § 343 sich (bspw auf Grund Klageänderung gem § 263) auf einen anderen Streitgegenstand als das Versäumnisurteil bezieht (wie hier wohl auch St/J/Bartels Rz 2; aA Zö/Herget Rz 4; Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 12). Hier besteht nämlich kein Anlass, dem Kl Vollstreckungsvorteile aus einem Versäumnisurteil für einen nicht begründeten Anspruch zu erhalten.

 

Rn 7

Die Kostenentscheidung ergeht über die weiteren Kosten, wenn das Versäumnisurteil insgesamt aufrecht zu erhalten ist, iÜ ist die Kostenentscheidung neu zu treffen. Die Vollstreckung darf nur noch gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden (§ 709 S 3); bisherige Vollstreckungsmaßnahme ohne Sicherheitsleistung nach § 708 Nr. 2 bleiben bestehen.

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