Rn 1

Der Einspruch ist ein von Angaben und Nachweisen zu Verhinderungsgründen unabhängiger Rechtsbehelf der säumig gewesenen Partei, der den Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumung befand (Mot zur CPO, 230 = Hahn/Mugdan, Materialien, 294). Die weite Zulässigkeit des Einspruchs ist das Korrelat zu den strengen Säumnisfolgen in §§ 330, 331, nach denen ein Sachurteil gegen den Kl ohne jede Prüfung, gegen den Bekl ohne eine Prüfung des anspruchsbegründenden tatsächlichen Vorbringens ergeht (Mot zur CPO, 234 = Hahn/Mugdan, Materialien, 296). Soweit der Einspruch statthaft ist, schließt er die Rechtsmittel der Berufung und der Revision aus (§ 514 II, § 565). Das Einspruchssystem des deutschen Rechts nimmt damit im Rechtsvergleich mit anderen europäischen Rechtsordnungen eine Sonderstellung ein (vgl Steinhauer, Versäumnisurteile in Europa, 137 ff).

 

Rn 2

Der durch das EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.8.05 (BGBl I 2477) eingefügte S 2 ist durch Art 1 Nr 6, Art 21 des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.12 (BGBl I 2418) mit Wirkung vom 1.1.14 an aufgehoben und durch die allg Vorschrift über die Rechtsbehelfsbelehrung in § 232 ersetzt worden (zur Begr. BTDrs 17/10490, S 14f).

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