Rn 14

Beantragt die erschienene Partei in den Fällen des Abs 1 Nr 1 bis 3 – trotz richterlichen Hinweises – das Versäumnisurteil, so ist der Antrag durch Beschl zurückzuweisen (allgM). In diesem Falle ist nicht zugleich ein neuer Verhandlungstermin anzuberaumen, sondern zunächst die Beschwerdefrist und die Entscheidung abzuwarten. Eine sofortige Terminsanberaumung unter Ladung des säumigen Gegners unterliefe den von § 336 I 2 verfolgten Zweck, nach der die erschienene Partei bei unberechtigter Zurückweisung ihres Prozessantrags in einem neuen Termin, zu dem die säumige Partei nicht zu laden ist, das Versäumnisurteil erhalten soll (wie hier: Musielak/Voit/Stadler Rz 8; St/J/Bartels Rz 24; aA Zö/Herget Rz 7). Nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde oder bei Nichteinlegung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist gem § 216 vAw ein neuer Termin anzuberaumen (Musielak/Voit/Stadler Rz 8; MüKoZPO/Prütting Rz 22; St/J/Bartels Rz 24; aA ThoPu/Reichold Rz 8; Zimmermann Rz 6 – Terminbestimmung nur auf Antrag).

 

Rn 15

In den Fällen von Abs 1 Nr 4 kommt eine Zurückweisung des Antrags grds nicht in Betracht, vielmehr sind die unterlassenen Hinweise nachzuholen (allgM) und – wenn die Verteidigungsanzeige auch dann ausbleibt – das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren zu erlassen.

 

Rn 16

In den Fällen von Abs 1 Nr 5 läge der Sache nach eine Behandlung analog § 337 nahe; da der Gesetzgeber die richterliche Zurückweisung eines Bevollmächtigten oder die Untersagung der Vertretung jedoch dem § 335 zugeordnet hat, dürfte auch hier wie in den Fällen des Abs 1 Nr 1 bis 3 zu verfahren sein.

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