Rn 34

Auch das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren setzt einen (schriftlichen) Antrag des Kl voraus, dass bei Nichtanzeige der Verteidigungsbereitschaft durch den Bekl das Versäumnisurteil ergehen soll. Der Antrag kann nach Satz 2 schon in der Klageschrift gestellt werden. Ein erst später gestellter Antrag, der Prozess- und kein Sachantrag ist und für den § 270 S 1 nicht gilt (aA München MDR 80, 234, 235), muss (entgegen München aaO; Geffert NJW 78, 1418 [BGH 04.05.1977 - VIII ZR 3/76]; Zimmermann Rz 27) weder zugestellt noch (entgegen MüKoZPO/Prütting Rz 48) formlos übermittelt worden sein; die Zusendung mit dem Versäumnisurteil genügt (so KG OLGZ 94, 579, 580 und die hM im Schrifttum, so Musielak/Voit/Stadler Rz 22; St/J/Bartels Rz 57; Zö/Herget Rz 12). Die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs 1 Nr 2 RVG VV entsteht allerdings auch dann, wenn die Entscheidung nach § 331 Abs 3 verfahrensfehlerhaft ohne einen entsprechenden (Prozess-)Antrag des Klägers ergeht (BGH NJW 2017, 1483 [BGH 24.01.2017 - VI ZB 21/16]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge