Rn 24

Liegen zwar die Prozessvoraussetzungen vor, ist der Klageantrag aber nach dem eigenen Vorbringen des Kl nicht gerechtfertigt, ist die Klage gem. § 331 II Hs 2 (als unbegründet) abzuweisen (vgl BGH NJW 02, 376, 377 [BGH 12.07.2001 - I ZR 89/99]). Da die Entscheidung auf der Unschlüssigkeit der Klage beruht, ergeht sie durch ein zu begründendes Endurteil nach § 300 I (HK-ZPO/Kießling Rz 9; St/J/Bartels Rz 29; Zö/Herget Rz 15).

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