Rn 7

Das Gericht muss für die Entscheidung über die Widerklage sachlich zuständig sein (allgM; s nur München 10.6.08 – 31 AR 53/08; Zö/Schultzky Rz 16; Musielak/Voit/Heinrich Rz 5). Dabei ist § 5 Hs 2 zu beachten, der den Zuständigkeitsstreitwert bei Widerklagen regelt (s dazu näher § 5 Rn 24 ff, dort auch zum Gebührenstreitwert). Für die Fälle des Auseinanderfallens der sachlichen Zuständigkeit für die Ansprüche aus der Klage und Widerklage s Rn 30 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge