Rn 24

§ 5 gilt uneingeschränkt nur für den ZuS. Der Beklagte soll es nicht in der Hand haben, durch eine für sich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fallende Widerklage infolge Wertaddition die Zuständigkeit eines anderen Gerichts zu begründen (BGH NJW 94, 3292). Praktische Bedeutung hat Hs 2 bei Klage und Widerklage am AG. Hier wird die Zuständigkeit des LG alleine durch eine Wertaddition nicht begründet. Ist für eine am AG erhobene Widerklage bei isolierter Betrachtung streitwertmäßig das LG zuständig, gilt § 506 I ZPO. Der Streitwert der Widerklage ist bei Erhebung mehrerer Ansprüche unter Beachtung des § 5 Hs 1 ZPO zu ermitteln. Bei zulässiger Klage am LG ist dieses unter den Voraussetzungen des § 33 ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert auch für die Widerklage zuständig, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beklagte kann mithin eine Widerklage erheben, die für sich gesehen am AG einzureichen wäre. Erhebt der Beklagte bei einer nach dem Streitwert nicht zulässigen Klage am LG eine in dessen Zuständigkeit fallende Widerklage, entsteht analog § 506 I ZPO die Zuständigkeit des LG auch für die Klage (zT aA mit wenig praxisnahen Ergebnissen MüKoZPO/Wöstmann § 5 Rz 32; St/J/Roth § 5 Rz 43; Musielak/Voit/Heinrich § 5 Rz 14).

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