Rn 17

Widerklagen sind unzulässig im Urkunden- und Wechselprozess (§ 595 I; s aber zur Urkundenwiderklage Rn 13). In Ehe- und Kindschaftsverfahren sind Widerklagen nur beschränkt zulässig (vgl §§ 126, 179 II FamFG). Ein Widerklageverbot enthält auch § 52b II DesignG. Zur Zulässigkeit von Widerklagen in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren s Rn 13.

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