Rn 28a

Ob die rechtshängige Hauptklage zulässig ist, hat für die Widerklage grds keine Bedeutung (s Rn 10). Nicht abschließend geklärt ist indes, welche Auswirkungen es hat, wenn an dem für die Klage örtlich unzuständigen Gericht Widerklage erhoben wird. Dass eine bekl Partei das Recht hat, sich unabhängig von der Erhebung der Widerklage auch mit der Geltendmachung der Zuständigkeitsrüge gg die Klage zu wenden, ist in der Rspr anerkannt und führt nicht zur Unzulässigkeit der Widerklage (vgl BGH NJW 09, 148 [BGH 16.10.2008 - III ZR 253/07]; BayObLG NJW-RR 20, 1006). Ferner ist davon auszugehen, dass das Gericht, bei dem die Klage rechtshängig ist, wegen der Unabhängigkeit der Widerklage von der Klage (s Rn 10) grds auch dann für die Widerklage örtlich zuständig ist und bleibt, wenn es für die Klage örtlich unzuständig ist (BayObLG NJW-RR 20, 1006 [BGH 06.07.2020 - VI ZB 27/19] mwN). Um schwer auflösbare Widersprüche (vgl hierzu § 145 II, § 261 III Nr 2, § 281 Rn 22) zu vermeiden, bietet sich insoweit ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 I Nr 3 an, in dessen Rahmen die Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Klage unter den Voraussetzungen des § 33 auch die Widerklage erfasst (BayObLG NJW-RR 20, 1006 [BGH 06.07.2020 - VI ZB 27/19] mwN).

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