Rn 13

Die Vorschrift ist im Grundsatz nicht auf Beschlüsse anwendbar, da die Beweisregel des § 314 voraussetzt, dass ein Tatbestand iSv § 313 I Nr 5, II unabdingbar erforderlich ist, was bei Beschlüssen gerade nicht der Fall ist. (MüKoZPO/Musielak § 329 Rz 13; Zö/Feskorn § 329 Rz 41; ThoPu/Reichold § 329 Rz 11). Tatsachenfeststellungen in Beschlüssen kommt daher keine Beweiskraft zu (Frankf MDR 04, 901). Der BGH wendet demgegenüber § 314 in Verfahren mit einer mündlichen Verhandlung an, da auch ein Beschl den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt und Prozessverlauf erkennen lassen müsse (BGHZ 65, 30 = NJW 75, 1837; zust Anders/Gehle/Becker ZPO § 329 Rz 15).

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