Rn 4

Existent werden Beschlüsse stets dann, wenn sie den inneren Bereich des Gerichts verlassen haben (BGH NJW 57, 1480 [BGH 27.06.1957 - III ZR 51/56]; BGH NJW-RR 00, 877; BGH NJW-RR 12, 1533, 1534) und von diesem nicht mehr verändert werden können (BGH NJW-RR 04, 1575). Bis zu diesem Zeitpunkt eingehende Schriftsätze müssen zur Vermeidung einer Gehörsverletzung berücksichtigt werden (BGH NJW-RR 12, 1533 [BGH 12.07.2012 - IX ZB 270/11]). Beschlüsse, die aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen, werden mit ihrer Verkündung existent, weil sie damit bereits den inneren Bereich des Gerichts verlassen. Dagegen werden ohne notwendige mündliche Verhandlung ergangene Beschlüsse existent, sobald sie mit dem Willen des Gerichts und dem Zweck der Bekanntgabe an die Parteien aus dessen inneren Geschäftsbetrieb gelangen und als erlassene Beschlüsse nach außen erkennbar werden (BGH VersR 74, 365; NJW-RR 00, 877; 04, 1575; NJW 17, 3239 Rz 3). Ist der Beschl existent, kann er, sofern er beschwerdefähig ist, angefochten werden (BGH VersR 74, 365; Frankf NJW 74, 1389; Schneider NJW 78, 833).

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