Rn 5

Im Anwendungsbereich von Regelungen der EU (allg: Art. 33 EuGVVO; Mahnverfahren: Art. 19 EuMahnVerfVO; Bagatellsachen: Art. 20 I EuBagatellVerfVO; Ehesachen: Art. 41 I EuEheVO; Unterhaltssachen: Art. 17 EuUnterhaltsVO: Vollstreckung: Art. 5 EuVollstrTitelVO; Insolvenzen: Art. 25 EuInsVO) ist die Vorschrift nicht anzuwenden. Das betrifft Entscheidungen aus den EU-Vertragsstaaten, einschließlich Dänemarks (seit 1.7.2007) und des Vereinigten Königreichs (bis 31.12.20). Bei Entscheidungen im Geltungsbereich der EuGVVO müssen sich Rechtsnachfolger im Anerkennungsstaat Deutschland auch die Wirkungserstreckung des § 325 ZPO entgegenhalten lassen (Bremen IPRax 15, 354 [OLG Bremen 25.04.2014 - 2 U 102/13]; dazu Roth IPrax 15, 329).

Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Familiensachen treten ab 1.9.09 die §§ 107 ff FamFG an die Stelle der bis dahin geltenden § 16a FGG, Art 7 § 1 FamRÄndG (umf dazu Schulte-Bunert/Weinreich/Baetge § 10 Rz 1 ff). Für Insolvenzverfahren gelten die §§ 343 ff InsO und im Seerecht § 738a HGB vorrangig. Für Urteile von DDR-Gerichten gilt Art 18 I EinigVtr, wobei der bundesdeutsche ordre public auch über den ausdrücklichen Vorbehalt der Rechtsstaatlichkeit (Art 18 I 2 EinigVtr) hinaus zu beachten sein soll (BGH NJW 97, 2051; Naumbg FamRZ 01, 1013, 1014).

 

Rn 6

Staatsvertragliche Regelungen gehen iA als lex specialis vor (RGZ 71, 293, 296; BGHZ 89, 325, 336). Soweit nämlich § 328 die Anerkennung im Verhältnis zu allen Ländern regelt, betreffen Staatsverträge nur bestimmte Länder. § 328 bleibt jedoch insoweit anwendbar, als diese eine weitergehende Anerkennung nicht ausschließen, wovon nach dem Günstigkeitsprinzip im Zweifel auszugehen ist (BGH NJW 87, 3083, 3084 [BGH 18.03.1987 - IVb ZR 24/86]). Für das Günstigkeitsprinzip wird angeführt, dass ein Vertragsstaat, dessen Urt nur nach § 328, nicht aber nach den staatsvertraglichen Regeln anerkennungsfähig ist, kein Interesse daran haben kann, dass sein Urt nicht anerkannt wird (Geimer NJW 72, 1010 [AG Garmisch-Partenkirchen 23.06.1971 - 4 C 499/70]). Bei multilateralen Übereinkommen hingegen kann einem dritten Vertragsstaat durchaus daran liegen, dass Anerkennungshindernisse aus dem Staatsvertrag zu seinen Gunsten beachtet werden. Daher kann für multilaterale Verträge nicht allg von der Geltung eines Günstigkeitsprinzips ausgegangen werden. Vielmehr sind Anerkennungshindernisse des Übereinkommens zu beachten, zumindest soweit sie zugunsten von Belangen in einem weiteren Vertragsstaat bestehen.

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