Rn 9

Die internationale Zuständigkeit kann sich insb aus Gerichtsstandsregeln in Staatsverträgen ergeben. Sie bestimmen nicht nur, ob sich die eigenen Gerichte des Vertragsstaats als zuständig ansehen dürfen (Entscheidungszuständigkeit), sondern zugleich auch, wann die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaats bei der Anerkennung akzeptiert werden muss (Anerkennungszuständigkeit). Entsprechendes gilt auch für § 328. Mangels zwischenstaatlicher Regeln ist nach dem sog Spiegelprinzip die Anerkennungszuständigkeit zu bejahen, wenn bei einer hypothetischen Erstreckung der Regeln des deutschen Rechts zur internationalen Zuständigkeit, die ausdrücklich nur die Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmen, wenigstens ein Gericht im Urteilsstaat international zuständig wäre. Nicht erforderlich ist, dass gerade das Gericht (RGZ 51, 135, 137 f; BGHZ 141, 286, 289 = NJW 99, 3198), der Gerichtszweig oder die Gerichte des Teilstaates oder der föderalen Ebene tatsächlich zuständig wären (BGHZ 141, 286, 293 = NJW 99, 3198; MüKoZPO/Gottwald § 328 Rz 90).

 

Rn 10

Das ausl Gericht muss seine Zuständigkeit nicht auf denselben Umstand gestützt haben, der es aus deutscher Sicht zuständig macht. Werden die Gerichte des Urteilsstaats aus deutscher Sicht jedoch allein aufgrund eines Gerichtsstands zuständig, den dieser Staat für die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht nicht gelten lassen würde, steht allerdings die Gegenseitigkeit (Nr 5) in Frage (BGHZ 52, 251, 256 = MDR 69, 922; ein funktionsähnlicher Gerichtsstand im Urteilsstaat genügt aber: BGHZ 141, 286, 290 = NJW 99, 3198). Bei der Beurteilung der Anerkennungszuständigkeit ist das deutsche Gericht – anders als regelmäßig im Geltungsbereich von Staatsverträgen (Zö/Geimer § 328 Rz 145) – nicht an die Feststellungen des Erstgerichts gebunden (BGH MDR 68, 407). Die maßgeblichen Tatsachen sind selbst dann festzustellen, wenn es sich um sog doppelt relevante Tatsachen handelt, die bei einem rein innerstaatlichen Verfahren nicht Gegenstand der Zuständigkeitssondern Begründetheitsprüfung wären (BGHZ 124, 237, 243). So ist bspw bei § 32 zu überprüfen, ob tatsächlich eine unerlaubte Handlung vorlag.

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