1. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit.

 

Rn 13

Soweit nicht ausnahmsweise eine abweichende spezialgesetzliche Regelung (s Rn 16 ff) besteht, tritt eine Rechtskrafterstreckung nach § 325 I nur im Falle der Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit ein. Für den Eintritt der Rechtshängigkeit vgl § 261 Rn 2 ff.

 

Rn 14

Bei einer Rechtsnachfolge nach rechtskräftiger Entscheidung über den Gegenstand des Prozesses tritt gleichermaßen eine Rechtskrafterstreckung ein, da § 325 I keine spätere zeitliche Grenze normiert (BGH NJW 83, 2032; BGHZ 114, 360, 364 = NJW 91, 2552; Jauernig ZZP 101 [1988], 361, 374). § 265 spielt hier jedoch keine Rolle.

2. Vor Eintritt der Rechtshängigkeit.

 

Rn 15

Bei einer Rechtsnachfolge vor Zustellung der Klageschrift an den Bekl wirkt das gegen die nicht mehr legitimierte Partei ergehende Urt grds nicht für den Rechtsnachfolger, auch dann nicht, wenn dieser die Prozessführung genehmigt (BGH MDR 64, 588; Dresd MDR 15, 1097).

 

Rn 16

Verschiedene materiell-rechtliche Sonderregelungen sehen jedoch in Erweiterung des § 325 I eine Rechtskrafterstreckung ausnahmsweise auch dann vor, wenn die Rechtsnachfolge bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist. Rechtfertigendes Element für die Rechtskrafterstreckung auf den Rechtsnachfolger ist hier, dass einer der Parteien oder dem Dritten die Übertragung des streitbefangenen Gegenstandes bei Rechtshängigkeit unbekannt war. Demgemäß tritt in diesen Fällen die Rechtskrafterstreckung nur gegen den Zessionar, nicht aber zu dessen Gunsten ein (BGHZ 52, 150, 154 = NJW 69, 1479).

So ordnen die § 407 II, 408 I BGB sowie die hierauf verweisenden Vorschriften der §§ 412, 413 BGB eine Rechtskrafterstreckung zu Gunsten des Schuldners an, der in Unkenntnis der Abtretung an den Zedenten geleistet hat. Der Zessionar muss in diesen Fällen das Urt gegen sich gelten lassen. Da es sich um eine reine Schuldnerschutzvorschrift handelt, bleibt es aber dem Schuldner überlassen, ob er sich bei Kenntniserlangung während des Prozesses auf eine zwischen ihm und dem Zedenten ergangene rechtskräftige Entscheidung beruft oder hierauf verzichtet (aA Stamm NJW 16, 2369, 2370). § 325 I verdrängt § 407 I BGB nicht. Das heißt, wirkt das Urt gegen den Zessionar, kann sich der Schuldner diesem ggü nicht mit Erfolg auf eine an den Zedenten als Titelgläubiger nach Kenntnis von der Abtretung erbrachte Leistung berufen (BGHZ 86, 337, 340 = NJW 83, 886). Der Ungewissheit, an wen er zu leisten hat, kann er daher nur durch eine schuldbefreiende Hinterlegung zugunsten beider Gläubiger entgehen (BGH NJW 01, 231 [BGH 19.10.2000 - IX ZR 255/99]).

 

Rn 17

Bei gewerblichen Schutzrechten gilt § 407 II BGB über § 413 BGB entsprechend, im Einzelfall sind jedoch für die Frage der Rechtskrafterstreckung die Sonderregelungen der §§ 27, 28 MarkenG, § 30 III 2, 81 I 2 PatG, § 8 IV 2, 15 I GebrMG zu beachten (ausf Wieczorek/Schütze/Büscher § 325 Rz 37 ff).

 

Rn 18

Die Vorschrift des § 372 II HGB sieht eine Rechtskrafterstreckung zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten eines Dritten vor, wenn der Schuldner nach Besitzerwerb des Gläubigers das Eigentum an einem Gegenstand, auf den sich das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach §§ 369 ff HGB bezog, vor Rechtshängigkeit der Klage aus § 371 III HGB auf einen Dritten übertragen hat.

Unabhängig von einer Kenntnis des Dritten tritt im Falle der Löschungsklage nach § 55 IV 1 MarkenG zu Gunsten des Kl eine Rechtskrafterstreckung auf den Rechtsnachfolger auch dann ein, wenn dieser zz der Rechtshängigkeit bereits neuer Markeninhaber war.

3. Eintritt des Rechtsübergangs.

a) Aufschiebende Bedingung.

 

Rn 19

Da die Rechtskrafterstreckung nach § 325 I nicht eintritt, wenn die Rechtsnachfolge vor Rechtshängigkeit erfolgt (Ausnahmen s Rn 16 ff), stellt sich im Falle einer aufschiebend bedingten Verfügung über den streitbefangenen Gegenstand nach § 158 I BGB die Frage, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist. Im zivilprozessualen Schrifttum wird richtigerweise ganz überwiegend der Bedingungseintritt für maßgebend gehalten, so dass das rechtskräftige Urt für und gegen den Rechtsnachfolger wirkt, wenn die Bedingung nach Rechtshängigkeit eintritt (MüKoZPO/Gottwald § 325 Rz 48). Dafür spricht, dass der Rechtserwerb nach materiellem Recht erst mit dem letzten Teilakt und damit mit dem Bedingungseintritt wirksam wird. Die im bürgerlich-rechtlichen Schrifttum verbreitete Gegenauffassung stellt auf den Zeitpunkt des bedingten Rechtsgeschäfts ab und nimmt eine Rechtskrafterstreckung immer dann an, wenn dieses zeitlich vor Rechtshängigkeit liegt. Auf den späteren Bedingungseintritt soll es nicht mehr ankommen, da der Erwerber bereits ein Anwartschaftsrecht erworben habe und sich der Rechtserwerb ohne weiteres Zutun des Veräußerers erfüllen könne (MüKoBGB/Westermann § 161 Rz 15). Folgt man dieser Ansicht, müsste der Gegner in der Zeit zwischen bedingter Veräußerung und Bedingungseintritt gegen den Veräußerer und den Erwerber vorgehen, um eine ggü beiden wirkende Entscheidung zu erlangen. Eine solche Streitgenossenschaft ist aber mit der Systematik der §§ 265, 325 nicht zu vereinbaren (St/J/Althammer § 325 Rz 25; Wieczorek/Schütze/Büscher § 325 Rz 25...

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