Rn 19

Da die Rechtskrafterstreckung nach § 325 I nicht eintritt, wenn die Rechtsnachfolge vor Rechtshängigkeit erfolgt (Ausnahmen s Rn 16 ff), stellt sich im Falle einer aufschiebend bedingten Verfügung über den streitbefangenen Gegenstand nach § 158 I BGB die Frage, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist. Im zivilprozessualen Schrifttum wird richtigerweise ganz überwiegend der Bedingungseintritt für maßgebend gehalten, so dass das rechtskräftige Urt für und gegen den Rechtsnachfolger wirkt, wenn die Bedingung nach Rechtshängigkeit eintritt (MüKoZPO/Gottwald § 325 Rz 48). Dafür spricht, dass der Rechtserwerb nach materiellem Recht erst mit dem letzten Teilakt und damit mit dem Bedingungseintritt wirksam wird. Die im bürgerlich-rechtlichen Schrifttum verbreitete Gegenauffassung stellt auf den Zeitpunkt des bedingten Rechtsgeschäfts ab und nimmt eine Rechtskrafterstreckung immer dann an, wenn dieses zeitlich vor Rechtshängigkeit liegt. Auf den späteren Bedingungseintritt soll es nicht mehr ankommen, da der Erwerber bereits ein Anwartschaftsrecht erworben habe und sich der Rechtserwerb ohne weiteres Zutun des Veräußerers erfüllen könne (MüKoBGB/Westermann § 161 Rz 15). Folgt man dieser Ansicht, müsste der Gegner in der Zeit zwischen bedingter Veräußerung und Bedingungseintritt gegen den Veräußerer und den Erwerber vorgehen, um eine ggü beiden wirkende Entscheidung zu erlangen. Eine solche Streitgenossenschaft ist aber mit der Systematik der §§ 265, 325 nicht zu vereinbaren (St/J/Althammer § 325 Rz 25; Wieczorek/Schütze/Büscher § 325 Rz 25), die eine Prozessführung entweder durch den ursprünglichen Rechtsinhaber oder aber dem Dritten vorsehen, wenn die Parteien dem zustimmen. Entsprechendes gilt für die Bestimmung eines Anfangstermins (§ 163 BGB).

 

Rn 20

Zu beachten ist aber, dass für den wichtigsten Fall des aufschiebend bedingten Rechtsgeschäfts, den Erwerb unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB, eine Rechtsnachfolge und damit eine Rechtskrafterstreckung nach § 325 I unabhängig von der Frage des Bedingungseintritts schon dadurch eintritt, dass der Erwerber bei Abschluss des bedingten Rechtsgeschäfts den Besitz der streitbefangenen Sache erlangt.

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