Rn 40

Bei gewillkürter Prozessstandschaft findet eine Rechtskrafterstreckung auf den Rechtsinhaber statt, da dieser der Prozessführung durch einen anderen zugestimmt hat (BGHZ 78, 1, 7 = NJW 80, 2461). Erforderlich ist aber, dass die Geltendmachung eines fremden Rechts erkennbar ist, der Prozessstandschafter sich folglich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen hat (BGH NJW 72, 1580; NJW 88, 1585, 1586 [BGH 12.10.1987 - II ZR 21/87]). Umstritten ist die Rechtskrafterstreckung im Falle der Inkassozession. Da der Zessionar die volle Gläubigerstellung erhält und im eigenen Namen auftritt, wird tw eine Rechtsnachfolge erst bei Rückübertragung der Forderung an den Zedenten eine Rechtsnachfolge bejaht (St/J/Althammer § 325 Rz 54; Wieczorek/Schütze/Büscher § 325 Rz 79). Die Gegenauffassung bejaht eine Rechtskrafterstreckung, da der Zessionar als Treuhänder wirtschaftlich für den Treugeber tätig wird (RGZ 88, 290, 293; MüKoZPO/Gottwald § 325 Rz 51). Da die Vertretung fremder Interessen auch bei der gesetzlichen Prozessstandschaft das entscheidende Kriterium für die Rechtskrafterstreckung ist, erscheint dies vorzugswürdig.

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