Rn 12

Die Klage, mit welcher bei einem Prozessvergleich die Anpassung an veränderte Verhältnisse verlangt werden kann, wird zwar als Abänderungsklage bezeichnet. Die prozessuale Situation nach Erlass eines rechtskräftigen Urteils ist aber mit derjenigen nach Abschluss eines auf dem Willen der Parteien beruhenden Prozessvergleichs nicht vergleichbar. Die Änderung richtet sich nur nach materiellem Recht. Dies stellt § 323a II nunmehr ausdrücklich klar. Auch für die Abänderung nach § 323a gilt aber als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung, dass Tatsachen vorgetragen werden müssen, welche die Abänderung rechtfertigen. Derartige Tatsachen können wie bei Urteilen nicht nur in einer Veränderung der tatsächlichen, sondern auch der rechtlichen Verhältnisse bestehen (BGHZ 148, 368, 377 = NJW 01, 3618). Auch für den Prozessvergleich gilt dabei, dass eine Abänderung des Titels wegen Änderung der Rspr erst ab Verkündung des maßgeblichen Urteils in Betracht kommt (BGH NJW 07, 1969, 1971 [BGH 14.03.2007 - XII ZR 158/04]).

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