Rn 2

Die Regelung bezieht sich unmittelbar nur auf den Prozessvergleich und auf vollstreckbare Urkunden, sofern diese eine Verpflichtung zur Zahlung einer künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistung enthalten.

a) Prozessvergleich.

 

Rn 3

Haben die Parteien durch Vergleich nach § 794 I Ziff 1 geregelt, dass für die Zukunft kein Unterhaltsanspruch bestehen soll, ist die Rspr zur Zulässigkeit der Abänderungsklage bei klageabweisenden Urteilen nicht übertragbar, denn beim Vergleich ist das Nichtbestehen des Anspruchs nicht rechtskräftig festgestellt. § 323a I erfasst mithin nicht die Fälle, in denen für die Zukunft keine Leistungspflicht festgelegt worden ist. Eine analoge Anwendung über den Wortlaut des § 323a I hinaus kommt nicht in Betracht (BGHZ 172, 22 = NJW 07, 2249, 2251; NJW 13, 1530, 1532 zu § 323 IV aF).

b) Vollstreckbare Urkunde.

 

Rn 4

Zu den Urkunden iSv § 323a I gehören neben notariellen Urkunden nach § 794 I Ziff 5 auch Jugendamtsurkunden nach §§ 59, 60 SGB III in vor dem 1.9.09 eingeleiteten Verfahren, da es sich hierbei um im Rahmen amtlicher Befugnisse errichtete vollstreckbare Urkunden handelt (BGH NJW 85, 64 [BGH 27.06.1984 - IVb ZR 21/83]; NJW-RR 07, 779 [BGH 14.02.2007 - XII ZB 171/06]; NJW 11, 1874 [BGH 04.05.2011 - XII ZR 70/09]). Die Abänderung setzt nach dem Wortlaut des § 323a nicht voraus, dass die Verpflichtung zur Zahlung künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen auf einer Vereinbarung der Parteien beruht. Auch einseitige Verpflichtungserklärungen werden hiervon erfasst (BGH NJW 84, 997; Ddorf FamRZ 06, 1212; hierzu auch Rn 15). Bei nach dem 1.9.09 ergangenen Entscheidungen ist zu differenzieren. Bei der Abänderung eines Unterhaltstitels greift vorrangig die Sonderregelung des § 239 FamFG ein, wenn diesem ein gesetzlich geregelter Unterhaltsanspruch zugrunde liegt (Musielak/Voit/Barth § 323a Rz 1c). Werden Unterhaltsansprüche in einer Vereinbarung nach § 794 I Ziff 1 niederlegt, greift § 323a (siehe Rn 3).

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