Rn 12

Soweit ein ausländischer Titel nach § 328 in Deutschland anzuerkennen ist, ist die Abänderungsklage zulässig. Allerdings können Abänderungsgründe nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden (BGH NJW 90, 1420; KG NJW 91, 644; dazu Gottwald FamRZ 90, 1377). Da der ausländische Titel Wirkungen im Inland nur vermöge seiner Anerkennung entfaltet, bestimmt die inländische Rechtsordnung auch, wieweit die Abänderung des ausländischen Titels wegen veränderter Verhältnisse möglich ist. Die verfahrensrechtliche (Haupt-)Frage, ob zur Änderung des titulierten Anspruchs die Änderungsklage gegeben ist, richtet sich folglich ebenso nach deutschem Recht wie die Prozessvoraussetzungen (BGH NJW 92, 439, Köln FamRZ 05, 535).

 

Rn 13

Umstritten ist aber, welcher Rechtsordnung die Abänderungsregelung zu entnehmen ist. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass bei Vorliegen eines inländischen Gerichtsstands das anwendbare Sachrecht dem innerstaatlichen Prozessrecht des § 323 als der lex fori zu entnehmen ist (St/J/Althammer§ 323 Rz 27 f mwN; LG Berlin FamRZ 66, 319, 320). Nach hL ist die Frage der Abänderung wegen des engen Zusammenhanges mit dem materiellen Unterhaltsrecht nach der aus der Sicht des angerufenen Gerichts als Unterhaltsstatut berufenen Rechtsordnung zu beurteilen (MüKoZPO/Gottwald § 323 Rz 108; Zö/G.Vollkommer § 323 Rz 16; Nürnbg FamRZ 80, 925; Frankf IPRax 81, 136). Der BGH wendet jedenfalls bzgl der Grundlagen des Unterhaltsanspruchs und seiner Bemessung das der abzuändernden Entscheidung zugrunde liegende Sachrecht an (BGH NJW 83, 1976 [BGH 01.06.1983 - IVb ZR 386/81], NJW 92, 438, 439 [BGH 06.11.1991 - XII ZR 240/90]). Dem ist zu folgen, sofern kein Statutenwechsel vorliegt (Musielak/Voit/Borth § 323 Rz 5).

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