Rn 53

Bei der Entscheidung nach § 323 hat das Gericht im Wege einer Korrektur der ursprünglichen Prognose die künftige Entwicklung der Verhältnisse vorausschauend zu berücksichtigen. Umstritten war dabei in der Rspr und Literatur zu § 323 aF, ob das Gericht hierbei den Anspruch entsprechend der tatsächlichen materiellen Rechtslage frei neu festsetzen kann, oder ob nur eine den zwischenzeitlich eingetretenen Verhältnissen entsprechende Anpassung an die veränderten Umstände erfolgen darf. Die hM beschränkte den Richter auf die Prüfung, inwieweit aufgrund der zu berücksichtigenden neuen Tatsachen eine Abänderung des Urteils als notwendig erscheint. Hinsichtlich der sonstigen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die nicht von der Änderung der Verhältnisse betroffen sind, besteht hingegen eine Bindung an das Ersturteil (BGH NJW 79, 1656, 1657; NJW-RR 90, 194 [BGH 15.11.1989 - IVb ZR 95/88]; NJW 01, 937; Zö/G.Vollkommer § 323 Rz 47). In der Literatur wurde diese Beschränkung seit längerem zT heftig kritisiert und eine freie Annexkorrektur gefordert, da die Bindung an das Ersturteil dazu zwingt, erkannte Fehler dieser Entscheidung in das abgeänderte Urt zu übernehmen (MüKoZPO/Gottwald § 323 Rz 77 f; Graba NJW 88, 2343, 2349f). Mit der Neufassung des § 323 IV, der vorsieht, dass die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen ist, hat der Gesetzgeber den Gesichtspunkt der Bindungswirkung betont (BTDrs 16/6308) und damit den Forderungen nach einer Annexkorrektur eine klare Absage erteilt.

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