Tatbestand

›... Das OLG hat es [zu Recht] abgelehnt, das Ausgangsurteil deshalb abzuändern, weil die Kl. jetzt regelmäßig Kosten aus den zahlreichen Prozessen zwischen den Parteien tragen müsse. ...

Die Kosten, deren Berücksichtigung die Kl. erstrebt, stammen ersichtlich aus bereits beendeten wie aus noch laufenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien. Kosten aus abgeschlossenen Prozessen treffen die Kl. nur, soweit sie ihr wegen Unterliegens auferlegt worden sind oder sie übernommen hat. Derartige Kosten begründen keinen unterhaltsrechtlichen (Sonder-)Bedarf; denn die Unterhaltspflicht umfaßt grundsätzlich nicht die Verpflichtung, Schulden des anderen Ehegatten zu tilgen (Senatsurteil, FamRZ 1985, 902, m. w. N.). Wegen der Kosten aus noch laufenden gerichtlichen Verfahren käme unterhaltsrechtlich nur ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß in Betracht. Ein solcher besteht aber zwischen geschiedenen Ehegatten nicht (Senatsurteil, BGHZ 89, 33 [hier: I (165) 162 c]). Damit fehlt es an der Grundlage für einen entsprechenden Unterhaltsanspruch. Die Berufung auf Treu und Glauben vermag sie nicht zu ersetzen. Das Abänderungsbegehren ist also auch insoweit unbegründet, als es auf eine Bedarfserhöhung durch regelmäßig entstehende Prozeßkosten gestützt wird. ...‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993008

DRsp I(166)209b

FamRZ 1990, 280

NJW-RR 1990, 194

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