Rn 1

Die Vorschrift stellt die zentrale Regelung der materiellen Rechtskraft dar. Sie bestimmt, inwieweit der Inhalt eines Urteils über den Rechtsstreit hinaus maßgeblich ist, im Gegensatz zur formellen Rechtskraft nach § 705, die eintritt, wenn eine rechtskraftfähige Entscheidung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann (vgl § 705 Rn 1). Die beiden Aspekte der Rechtskraft ergänzen sich gegenseitig und stellen in ihrem Zusammenspiel sicher, dass zwischen den Parteien in der rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit dauerhaft Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herrscht. § 322 I setzt das Institut der materiellen Rechtskraft voraus und begrenzt diese auf die Entscheidung über den vom Kl erhobenen und ggf auf den vom Bekl im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch. Mit dieser restriktiven Formulierung wollte der Gesetzgeber die Parteien vor den unüberschaubaren Folgen der bis dahin geltenden Lehre von der Rechtskraft der Entscheidungsgründe schützen (BAG NJW 03, 1204, 1205). Zur Ideen- und Kodifikationsgeschichte des Instituts der materiellen Rechtskraft s einerseits Thomale JZ 18, 430 und 1125; andererseits Gaul JZ 18, 1013.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge