Rn 41

Bei einer kumulativen Klagehäufung ergeben sich keine Schwierigkeiten. Das Gericht entscheidet über mehrere Streitgegenstände, wobei die Entscheidung hinsichtlich jedes Streitgegenstandes in Rechtskraft erwächst. Bei – nur ausnahmsweise zulässiger – alternativer Klagehäufung erwächst die Entscheidung in Rechtskraft, soweit das Gericht über den Streitgegenstand entscheidet. Es muss daher festlegen, aus welchem der alternativ vorgetragenen Anträge oder Lebenssachverhalte die Entscheidung begründet ist (Hamm NJW-RR 92, 1279). Bei einer eventuellen Klagehäufung tritt Rechtskraft hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nur ein, soweit hierüber in der Sache entschieden wird, was folglich den Eintritt der im Hauptantrag vorgesehenen Bedingung voraussetzt (BGH NJW 95, 2361 [BGH 12.05.1995 - V ZR 34/94]).

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