Rn 4

Die in § 318 geregelte innerprozessuale Bindungswirkung tritt anders als die materielle Rechtskraft bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft ein und bestimmt, dass das die Entscheidung erlassende Gericht diese nicht mehr ändern kann und hieran im weiteren Verfahren in der Instanz gebunden ist (vgl § 318 Rn 1). Im Umfang entspricht die innerprozessuale Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft. Ebenfalls keinen Fall der Rechtskraft stellt die in § 563 II angeordnete Bindung der Vorinstanz an die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz im Falle der Aufhebung dar, da die Gründe der zurückweisenden Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen (Wieczorek/Schütze/Büscher § 322 Rz 40).

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