Rn 9

Ungeklärt ist, ob § 321a auf andere Grundrechtsverstöße erweitert werden kann. Der BGH und hM lehnen dies unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers ab, helfen dann aber mit der Gegenvorstellung (BGH WRP 08, 956 Rz 4; NJW-RR 09, 1444 Rz 1; WM 16, 2147 Rz 22; BGH BeckRS 21, 7455 Rz 2; St/J/Althammer Rz 73 mwN; de lege lata Zö/Feskorn Rz 3b; oben Rn 6; zur Gegenvorstellung unten Rn 18; offen, aber auch im Hinblick auf Art 101 Abs 1 S 2 eng BGH NJW 11, 1516, 1517 [BGH 04.03.2011 - V ZR 123/10] Rz 10). Schon wegen der ausufernden und wenig durchsichtigen Rspr der Gerichte zur Reichweite des Art 103 GG ist insgesamt ein kohärentes System noch nicht entwickelt und die Rechtslage wenig geklärt. § 321a soll einerseits nur bestimmte Verfahrensverstöße abdecken, andererseits werden außerordentliche Selbstkontrollinstrumente in Gestalt der Gegenvorstellung weiter gepflegt, diese aber zugleich hinsichtlich Frist- und Form an § 321a angelehnt (Rn 18). Schon wegen der Schwierigkeit der Bezugnahme auf die Kasuistik zu Art 103 GG, den gemeinsamen Wurzeln im Rechtsstaatsgedanken und der Abgrenzung der Verfahrensgrundrechte wäre entgegen der Auffassung des BGH eine analoge Anwendung des § 321a als Ganzes auf andere Verletzungen von Verfahrensgrundsätzen der Klarheit dienlich (iErg H. F. Müller NJW 02, 2743, 2747; ThoPu/Reichold Rz 18). Freilich kann bei Verstößen gegen Art 101 I 2 GG die Fortsetzung des Verfahrens durch den unzuständigen Richter den Verstoß ohnehin nicht heilen (Voßkuhle NJW 03, 2193, 2199 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]; anders mit Recht für den Spezialfall des Art 234 EG Poelzig ZZP 121, 233, 239).

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