Rn 8

Der Beschl ist sowohl bei Stattgabe als auch bei Zurückweisung des Antrags grds unanfechtbar (Abs 3 S 4). Mit einem Rechtsmittel gegen das Urt kann die Tatbestandsberichtigung nicht erreicht werden, da die persönliche Erinnerung des Erstrichters maßgeblich ist (s aber zur Anfechtung des [gesamten] Urteils durch Revision soeben Rn 6). Der Berichtigungsbeschluss kann seinerseits nach § 319 berichtigt werden, wenn er Verlautbarungsmängel aufweist (BGH NJW-RR 88, 407, 408 [BGH 09.12.1987 - IVa ZR 155/86]; § 319 Rn 13), nicht aber wiederum nach § 320 (BGH VersR 88, 267, 268). Ähnlich wie bei § 319 ist die Entscheidung ausnahmsweise auf sofortige Beschwerde überprüfbar, wenn der Antrag unzulässigerweise ohne sachliche Prüfung zurückgewiesen wurde (Ddorf NJW-RR 04, 1723 [OLG Düsseldorf 15.03.2004 - I-24 W 8/04]: analog § 252); ebenso bei Mitwirkung eines Richters, der nicht zu bei Urteilsfällung mitwirkenden Richter gehörte, denn darin liegt ein Verstoß gegen Abs 3 S 2 (Ddorf NJW 63, 2032). Zur Unbeachtlichkeit des Tatbestands bei Befangenheit des Kollegiums soeben Rn 6. Das Beschwerdegericht entscheidet nicht sachlich über den Antrag, sondern muss zurückverweisen (§ 572 III). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 I 1 Nr 2) werden selten vorliegen. Die Verfahrensrüge ist bei einer durch die Unrichtigkeit bedingten Verletzung rechtlichen Gehörs nach allgemeinen Regeln gegeben (BGH NJW 11, 1513 [BGH 16.12.2010 - I ZR 161/08]; Zö/Feskorn Rz 17).

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