Rn 13

Der Beschl ist nur bei grundlegenden Mängeln (vor §§ 300 ff Rn 11) unwirksam. Die Berichtigung von Rechtsanwendungsfehlern durch einen auf § 319 gestützten Beschl begründet nicht ohne weiteres dessen Unwirksamkeit (BGHZ 127, 74, 76 = NJW 94, 2832); tw wird ein solcher Beschl aber als wirkungslose Entscheidung (vor §§ 300 ff Rn 12) eingestuft, wenn ein Anwendungsfehler vorlag und/oder die Unrichtigkeit nicht offenbar war und der Beschl dazu keine näheren Erläuterungen enthält (BGHZ 20, 188, 190 = NJW 56, 830; BGH NJW 58, 1917; NJW-RR 88, 407, 408 aE; BAG AP Nr 14). Eine Berichtigung eines Verweisungsbeschlusses solle dann ohne Bindungswirkung iSd § 281 II 5 sein (BGH NJW-RR 93, 700 [BGH 17.02.1993 - XII ARZ 2/93]). Die Ausnahme von der Bindung an fehlerhafte Entscheidungen ist bedenklich und, auch für Sonderbereiche wie die Fälle der Streitwertfestsetzung (Rn 7), abzulehnen (St/J/Althammer Rz 41; Musielak/Musielak Rz 19); in Betracht kommt jeweils nur Anfechtbarkeit gem § 319 III.

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